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Kollektive Verantwortung: Die Tücken eines modernen ethischen Begriffs

Der Mensch ist in modernen Gesellschaften Teil unterschiedlicher „Kollektive“: Mitarbeiter von Firmen, Mitglied eines Vereins, Bürgerin eines Staates. Als Mitglied solcher Kollektive ist man in Handlungszusammenhänge eingebunden, die man oft nur teilweise überblickt oder mitbestimmt. Dennoch können diese Handlungen ganzer Gemeinschaften Folgen haben, die Gegenstand moralischer Bewertung sind. Zur Behandlung dieses Problems hat sich in der Ethik der Begriff der „kollektiven Verantwortung“ eingebürgert. Doch was ist damit gemeint und welche Probleme wirft dieser Begriff auf? Der Hauptartikel stellt die verschiedenen Ausprägungen „kollektiver Verantwortung“ vor.

Bin ich mitverantwortlich für die Umweltverschmutzung? Oder für den Konkurs der Firma, in der ich beschäftigt bin? Für den politischen Machtwechsel in meiner Gemeinde? Solche Fragen haben desto mehr an Bedeutung gewonnen, je ausdifferenzierter moderne Gesellschaften geworden sind. Diese zunehmende Bedeutung zeigt sich auch in der Moralisierung von Handlungsfolgen, die keinen rein individualistischen Charakter mehr haben. Ob fair trade oder nachhaltiges Produzieren: Zunehmend geraten Handlungen in den Fokus der politischen und ethischen Diskussion, die nicht klar und eindeutig bestimmten Personen zugerechnet werden können (Lübbe 1998).

Der moralisierende Aspekt zeigt sich dabei in der Verwendung des Begriffs „Verantwortung“ – ein Begriff, der sich nun schon viele Jahre einer ungebrochenen Konjunktur erfreut und gleichsam zum Synonym für Sittlichkeit generell geworden ist, wie etwa der Philosoph Robert Spaemann (2007) kritisch bemerkte. Mit „X ist verantwortlich für Z“ meint man damit nicht nur, dass X Z verursacht, sondern dafür auch eine moralische Schuld auf sich geladen hat. Kennzeichnend für die moderne Diskussion über Verantwortung ist dabei, dass „X“ nicht nur eine einzelne Person sein kann, sondern eben auch ein Kollektiv, und der Gegenstand der Verantwortung „Y“ nicht mehr nur in der Vergangenheit liegen kann, sondern auch in der Zukunft. Dieser Fokus auf Kollektive und Zukunftsgerichtetheit zeichnet die moderne Debatte um Verantwortung aus (Adler 2009). Nachfolgend wird eine Einführung in den Begriff der „kollektiven Verantwortung“, seiner Anwendungsmöglichkeiten und den sich daraus ergebenden Problemen gegeben. Die Frage, welche ethischen Gründe für oder gegen bestimmte Formen kollektiver Verantwortung sprechen, wird im ethischen Kommentar behandelt.

Was ist überhaupt „Verantwortung“?

Der Verantwortungsbegriff ist voraussetzungsreich und wird in zahlreichen Varianten verwendet – darunter sind auch solche, die nichts mit Moral zu tun haben. Wenn man beispielsweise sagt, ein Tiefdruckgebiet sei für den heutigen Regen verantwortlich, so beinhaltet dieser Satz lediglich eine Kausalbeziehung. Eine solche Kausalität unterliegt in der Regel auch einer moralischen Verantwortung. Doch es kann auch moralische Verantwortung ohne klar bestimmbare Kausalität geben.

Um einen Ankerpunkt für die nachfolgenden Überlegungen zu haben, gehen wir von der individuellen moralischen Verantwortung aus. In der einfachsten Form kann man diese mit dem Satz beschreiben: „X ist gegenüber Y verantwortlich für Z“. Es gibt demnach ein Verantwortungssubjekt (X), ein Verantwortungsobjekt (Z) und eine Verantwortungsinstanz (Y). Bereits diese einfache Form macht Verschiedenes deutlich:

  1. Verantwortung geht mit einer Beziehungsstruktur einher, die entweder bereits besteht und durch die Verantwortungsbeziehung moralisiert wird, oder aber erst durch die Verantwortungsrelation geschaffen wird. Dieser Aspekt unterscheidet Verantwortung von Pflichten, die unabhängig von Beziehungen bestehen können.

  2. Die Etablierung einer Verantwortungsstruktur verlangt, dass die Elemente, die diese Struktur bilden, identifiziert werden können. „Identifizieren“ kann dabei sowohl ein „zurechnen“ meinen (d.h. man schaut auf eine bestehende Beziehungsstruktur und identifiziert z.B. eine Mutter als Verantwortungssubjekt und ein Kind als Verantwortungsobjekt), oder aber ein „zuschreiben“ (d.h. man definiert in einer Beziehungsstruktur z.B. eine verantwortliche Person). Solche Zuschreibungen können auch dann geschehen, wenn die betroffene Person faktisch nicht in die Kausalzusammenhänge eingebunden ist, die zu der zur verantwortenden Handlung geführt haben.

  3. Die Etablierung einer Verantwortungsbeziehung ist an weitere Bedingungen geknüpft, wobei kontrovers diskutiert wird, inwieweit diese faktisch erfüllt sein müssen. Als mögliche Bedingungen werden unter anderem genannt:
    - Kausalität: X kann das tun, was nötig ist, um die Verantwortung für Z wahrzunehmen.
    - Wissen: X weiss, was zu tun ist, um die Verantwortung für Z wahrzunehmen.
    - Freiheit: X wurde nicht gezwungen, die Verantwortung für Z wahrzunehmen.

  4. Es können verschiedene Arten von Verantwortungsobjekten unterschieden werden. Der klassische Verantwortungsbegriff meinte mit Z vorwiegend Handlungen. Hingegen können auch Zustände (z.B. die „Bewahrung der Umwelt“), Einstellungen (siehe dazu Nida-Rümelin 2007) oder Strukturen Objekte der Verantwortung sein.

  5. In ethischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Verantwortung moralische Wertungen transportiert, nicht aber konstituiert. Mit anderen Worten: Sagt man, dass ein Vater für sein Kind verantwortlich sei, hat man damit noch nicht den moralischen Grund genannt, warum dies so sein sollte. Die moralischen Wertungen sind dabei oft in der Verantwortungsinstanz „versteckt“, die anhand bestimmter Kriterien prüfen kann, ob eine Verantwortung auch wahrgenommen wurde.

  6. Verantwortung hat eine Funktion im Hinblick auf bestimmte Sozialziele, die für die jeweilige Beziehungsstruktur relevant sind. Mit anderen Worten: Man etabliert Verantwortungsstrukturen, um beispielsweise bestimmte Handlungen zu fördern oder Sanktionen aussprechen zu können, wenn Verantwortung nicht wahrgenommen wurde.

  7. Verantwortung geht deshalb einher mit sozialen Aushandlungsprozessen, mittels denen definiert wird, wer für was und warum verantwortlich ist.

Schon diese Übersicht zeigt, dass „Verantwortung“ mit einer ganzen Reihe Fragen verknüpft ist.

Individuelle und kollektive Verantwortung

Benutzt man nun den Ausdruck „kollektive Verantwortung“, so verändert man das Verantwortungssubjekt X dahingehend, dass X nun nicht mehr ein einzelner Mensch, sondern ein Kollektiv von Menschen bezeichnet. In einem solchen Setting sind verschiedene Zurechnungen bzw. Zuschreibungen von Verantwortung möglich: Man kann lediglich die individuelle Verantwortung verteilen, indem man entweder sagt, jedes Mitglied habe die gleiche Verantwortung für Z oder aber jeder habe einen bestimmten Anteil an Verantwortung für Z. In einem solchen Fall hat man streng genommen aber noch keine „kollektive Verantwortung“ definiert. Von einer solchen spricht man erst, wenn auch die ganze Gruppe in einer noch zu klärenden Form eine Verantwortung trägt.

Das Problem, individuelle Verantwortung bei kollektiven Prozessen festzulegen, ist ein Grundproblem des Strafrechts (Seelmann 2002). Viele strafrechtlich relevante Taten sind das Ergebnis eines Gruppenhandelns. Ein Bankraub braucht beispielsweise einen Späher, eine Safeknackerin, einen Fluchtwagenfahrer etc. Hier geht es um das Zurechnen einer individuellen Verantwortung von kollektiven Prozessen – also nicht um kollektive Verantwortung im strengen Sinn. Das Strafrecht kennt hier zahlreiche Formen wie Mittäterschaft (d.h. man klärt den Beitrag jedes Räubers am Bankraub und verteilt die entsprechenden Strafen) oder mittelbare Täterschaft (z.B. man identifiziert einen Hintermann der Räuberbande, der alles organisiert hat und möglicherweise dann den Grossteil der Strafe auf sich nehmen muss).

Bei einer Reihe von Problemen ist eine solche Verteilung individueller Handlungen aber kaum mehr möglich, so dass nun auch Formen kollektiver Zurechnung Eingang ins Recht gefunden haben. Beispielsweise kann im Bereich der Produktehaftpflicht einem Kollektiv (z.B. der Unternehmensführung) eine unterlassene Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Streng genommen ist das aber noch nicht kollektive Verantwortung im oben erwähnten Sinn, weil ja nur ein Teil des ganzen Unternehmens die Verantwortung tragen muss für etwas, das das ganze Unternehmen verursacht hat.

Diese praktischen Fragen zeigen, dass bei einer Bestimmung von kollektiver Verantwortung zuerst geklärt werden muss, welche Arten von Kollektiven es gibt. Eine hier zentrale Unterscheidung wurde von Peter French bereits in den 1980er-Jahren eingeführt (siehe auch Lenk & Maring 1995 sowie das Interview mit Kurt Bayertz). Er unterschied zwischen „Aggregaten“ und „Konglomeraten“. Aggregate sind unkoordinierte, spontan sich organisierende Menschengruppen, während Konglomerate organisierte Gruppen sind. Faktisch ist aber die Trennung zwischen diesen zwei Arten von Kollektiven nicht einfach und man muss mehrere Abstufungen unterscheiden:

  • Korporationen: Gruppen mit definierten Verhandlungs- und Entscheidungsmechanismen (z.B. Unternehmen oder Verwaltungen).
  • Interessengruppen: Gruppen mit gemeinsamen Interessen und Bedürfnissen (ethnische Gruppen, Anspruchsträger (Stakeholder), Konfessionen).
  • Lose organisierte Gruppen mit geteilten Wertvorstellungen.
  • Mobs/Krawallgruppen mit ad-hoc-Entscheidern (die möglicherweise einen Rädelsführer haben).
  • „Grossgruppen“ wie ganze Völker oder die Menschheit insgesamt.

Bei Korporationen ist man sich in der philosophischen Diskussion noch am ehesten einig, dass diese Träger kollektiver Verantwortung sein können, zumal Korporationen in der Regel definierte Entscheidungsstrukturen, Rollenzuschreibungen, darauf abgestimmte Entlöhnungen und eine gewisse Identität (z.B. formuliert in Leitbildern) haben. Der Philosoph Hans Lenk spricht aus diesem Grund hier auch explizit von „korporativer Verantwortung“ und unterscheidet diese von kollektiver Verantwortung.

Ebenso wenig strittig ist, dass es kaum sinnvoll ist, von einer kollektiven Verantwortung von „Grossgruppen“ zu sprechen. Sätze wie „Die Menschheit ist für die Erde verantwortlich“ haben einen deklarativen Charakter, zumal ja gerade die Frage, was aus solchen Feststellungen folgen soll, der Kern der jeweiligen ethischen oder politischen Debatte ist. Insofern haben solche Sätze keinen eigenständigen argumentativen Gehalt.

Die Frage ist nun aber, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Kollektiv Träger kollektiver Verantwortung sein kann und was konkret daraus folgen soll. Das Problem ist insbesondere, dass mehrere Bedingungen für die Anwendung des Verantwortungsbegriffs bei Kollektiven umso schwerer erfüllbar werden, je weniger diese organisiert sind. Die Kausalitäten werden unklarer und man kann nicht herausfinden, inwieweit das Kollektiv überhaupt „weiss“ was es tut. Solche Probleme können selbst bei Korporationen – also organisierten Kollektiven – auftreten.

Zur Untersuchung solcher Probleme hat die Philosophin Patricia Werhane die Theorie einer sekundären moralischen Verantwortung von Kollektiven entwickelt. Diese geht davon aus, dass Korporationen sich in wesentlichen Punkten von Individuen unterscheiden: Sie haben keine Autonomie, sind nicht „handelnde Personen“ und haben auch keinen Selbstzweck. Korporationen handeln zwar nur durch ihre Mitglieder, wobei aber die Handlungen einer Korporation nicht auf die Einzelpersonen rückführbar sind. Insofern gibt es kollektive Handlungen, die Gegenstand einer sekundären Verantwortung sein können. Deshalb sollte die Verantwortung von Korporationen kollektiv wie individuell getragen werden – wie dies heute auch im Schweizer Strafgesetzbuch (Art. 102) vorgesehen ist. Derartige strafrechtlich relevante Formen kollektiver Verantwortung für Unternehmen haben natürlich auch Auswirkungen auf die innere Struktur, indem etwa verlangt wird, dass entsprechende Kontrollstrukturen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Das wäre dann ein Beispiel einer möglichen ethischen Forderung, die sich aus kollektiver Verantwortung ergeben könnte.

 

Interview mit Kurt Bayertz

Prof. Dr. Kurt Bayertz ist seit 1993 Professor für praktische Philosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Seine Forschungsschwerpunkte sind Ethik, angewandte Ethik, Anthropologie und politische Philosophie. Er ist unter anderem Herausgeber des Buches Verantwortung. Prinzip oder Problem? (Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, 1995) und veröffentlichte 2004 sein bislang letztes Buch Warum überhaupt moralisch sein? (Verlag C.H. Beck, München).

Als Jürgen Klinsmann die Erwartungen nicht erfüllen konnte, wurde er kürzlich als Trainer des FC Bayern entlassen. Hat das etwas mit „kollektiver Verantwortung“ zu tun?

Die Entlassung eines Trainers hat in den meisten Fällen nichts mit Verantwortung zu tun, sondern ist ein Ritual, mit dem der Vereinsvorstand „Handlungsfähigkeit“ demonstrieren will. Der Sport produziert ja notwendigerweise „Versager“, denn treffen zwei Mannschaften zusammen, verliert ja in der Regel eine von ihnen. Man kann aber wohl nicht immer den Trainer als den „Schuldigen“ ansehen – obwohl es sicher auch gerechtfertige Entlassungen gibt, weil Trainer ihre Aufgaben nicht erfüllt haben. Doch in den meisten Fällen ist der Rauswurf des Trainers eher eine Ersatzhandlung: Die ganze Mannschaft kann man ja nicht entlassen, so dass der Trainer als Sündenbock figurieren muss.

Ist die Figur des „Sündenbocks“ demnach der Versuch, kollektive Verantwortung in Situationen zu vermeiden, in denen es unsinnig ist, die Verantwortung einem Kollektiv zu übertragen?

Das könnte man so sehen. Der Sündenbock dient als Blitzableiter zur sozialen Beruhigung in Situationen, in denen es unmöglich oder unerwünscht ist, einen wirklich Verantwortlichen zu finden.

Ist die „Sippenhaft“ eine Form kollektiver Verantwortung?

In Gesellschaften ohne Rechtswesen und staatliche Strukturen war Sippenhaft eine sinnvolle soziale Einrichtung. Sie wurde aber mehr und mehr zur Bürde, je komplexer die soziale Organisation einer Gesellschaft wurde. Die Idee der individuellen Verantwortung hat sich dann entwickelt, weil die Menschen gelernt haben, deutlicher zwischen Individuen und Gruppen zu unterscheiden. Die individuelle Zurechnung hat sich als das effektivere Instrument zur Steuerung des Verhaltens erwiesen. In heutigen Gesellschaften hat die Sippenhaftung zu Recht etwas Archaisches; sie wäre dysfunktional, weil sie die wesentliche Funktion von Verantwortungszuschreibung nicht gut erfüllen könnte, nämlich das Handeln der Subjekte zu steuern.

Hat Verantwortung demnach einen rein funktionalen Charakter?

Einerseits trifft das zu. Institutionen wie Sippenhaft oder individuelle Verantwortung haben die Funktion, das Handeln der Menschen in gewünschte Bahnen zu lenken. Archaische Gesellschaften überlebten im Wesentlichen durch den engen Zusammenhalt in der Gruppe und die Sippenhaft war demnach die entsprechende moralische Institution, um handlungswirksam auf die Gruppenmitglieder einzuwirken. Je ausdifferenzierter die Arbeitsteilung in Gesellschaften wurde, desto mehr kam es auf das Individuum an, und entsprechend hat sich die Idee der individuellen Verantwortung als handlungswirksame moralische Institution entwickelt. In der Moderne sehen wir uns mehr und mehr mit Kollektiven konfrontiert, die Träger von Handlungen sind. Entsprechend wächst die Notwendigkeit, von einer kollektiven Verantwortung zu sprechen, um damit das künftige Handeln solcher Gruppen in einem gewünschten Sinne zu beeinflussen. Andererseits würde ich aber nicht sagen, dass die Verantwortung „rein“ funktional ist. Denn wir wollen nicht nur, dass die Verhaltenssteuerung durch Verantwortungszuschreibung funktioniert; wir wollen auch, dass diese Zuschreibung nach gerechten Kriterien vorgenommen wird. Sie soll also funktional und gerecht zugleich sein.

Welche wesentlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit man von einer „kollektiven Verantwortung“ sprechen kann?

Man muss zwei Formen von Gruppenhandeln unterscheiden. Im einen Fall haben wir es mit zufälligen Kollektiven zu tun, beispielsweise mit den Zuschauern bei einem Fussballspiel. Hier können aus den bekannten Gründen Spannungen auftreten, die dann zu Randale führen. Da solche Gruppen aber keine interne Struktur haben, ist die kollektive Verantwortung wohl als Summe der individuellen Verantwortung der Beteiligten aufzufassen. Zum andern gibt es organisierte Kollektive wie beispielsweise Unternehmen oder Spitäler mit definierter Organisation und Rollenzuschreibung. Diese organisierten Kollektive kann man als absichtsvoll handelnde Kollektive ansehen und es ist sinnvoll, hier von kollektiver Verantwortung zu sprechen. Das Handeln solch organisierter Kollektive – oder besser: Institutionen – erfährt in modernen Gesellschaften eine wachsende Bedeutung. Hier bestehen daher auch die grössten Herausforderungen, sowohl in praktischer wie auch in theoretischer Hinsicht.

Aber ist es nicht so, dass die Idee der Verantwortung wesentlich durch eine enge, „lokale“ Beziehungsstruktur geprägt ist, in der Objekt und Subjekt der Verantwortung definiert sind, die Kausalitäten klar sind, und man auch weiss, welche Sanktionen einen erwarten, wenn man der Verantwortung nicht nachkommt? Kann man dieses Alltagsverständnis von Verantwortung überhaupt auf grosse Organisationen übertragen, in denen sich viele Menschen ja nur als „Rädchen im System“ wahrnehmen?

Mit Sicherheit ist dies eine wesentliche Schwierigkeit. Kollektive Verantwortung ist deshalb schwer in die Praxis umzusetzen, weil die meisten Menschen noch immer vorwiegend in Termini individueller Verantwortlichkeit denken. Doch man muss sehen, dass sich auch die Idee der individuellen Verantwortung über viele hundert Jahre entwickelt hat – solche Prozesse brauchen also Zeit. Mit dem Begriff der „juristischen Person“ steht uns beispielsweise seit längerem ein Instrument für die Umsetzung kollektiver Verantwortung zur Verfügung. Das war ja bereits ein Versuch im Rechtswesen, nicht nur Individuen, sondern auch Organisationen Verantwortlichkeit zuzuschreiben. Unser Problem ist nur, dass sich die Basis und die Formen des Handelns in der Moderne deutlich rascher wandeln als die ethischen Kategorien, mit denen wir damit umgehen. Wir stehen demnach in der Tat vor einem schwierigen Problem.

Gibt es eine Maximalgrösse von Kollektiven, denen eine kollektive Verantwortung übertragen werden kann?

Ich denke nicht, dass die Grösse der Kollektive das entscheidende Problem ist. Das gilt vor allem für Gruppen mit einer internen Struktur. Schwieriger ist es dort, wo es keine interne Struktur gibt. Ein aktuelles Beispiel dafür sind die Akteure auf den internationalen Finanzmärkten. Das ist ein klassischer und enorm wichtiger Fall eines Kollektivs, das aufgrund mangelnder interner Struktur nicht verantwortlich handeln kann. In solchen Fällen ist es dann notwendig, dem Handeln der einzelnen Akteure von aussen klare Regeln zu geben. Die letzten Monate haben gezeigt, dass die bisherigen Regeln nicht ausreichen, um Fehlentwicklungen zu verhindern. Politik und Recht sind daher gefordert, angemessen zu reagieren und die Randbedingungen so zu gestalten, dass die in diesem Feld aktiven Individuen richtig entscheiden und handeln.

Doch die Randbedingungen alleine genügen ja nicht. Umfasst die Idee der kollektiven Verantwortung nicht auch die Forderung, dass innerhalb des jeweiligen Kollektivs eine Hierarchie mit Führungspersönlichkeiten und Kontrollstrukturen etabliert werden muss?

Das ist prinzipiell korrekt, dürfte im Fall der internationalen Finanzmärkte aber unmöglich zu realisieren sein (jedenfalls solange nicht, wie wir an einem kapitalistischen Wirtschaftssystem festhalten). Es spricht natürlich auch nichts gegen den Versuch, auf der Seite der beteiligten Akteure ein Bewusstsein für Verantwortlichkeit für schaffen oder zu stärken. Aber auch in diesem Punkt sollte man sich keine Illusionen machen. Letztlich bleibt die Aussensteuerung durch politische und rechtliche Regulierung die aussichtsreichste Option. Die Verantwortung verlagert sich damit zumindest partiell von den unmittelbaren Akteuren auf diejenigen, die die Rahmenbedingungen des Handelns dieser Akteure definieren.

Viele soziale Systeme (bzw. soziale Institutionen wie Märkte) beinhalten ein Element von „Selbstorganisation“, das letztlich Ausdruck politischer (Freiheit) und philosophischer (Autonomie) Ideale ist. Geraten diese Ideale unter Druck, wenn man in Gesellschaften vermehrt kollektive Verantwortung etablieren will?

Wir haben in unseren Gesellschaften Bereiche definiert, in denen vorwiegend „Selbstorganisation“ gewollt ist. Dazu gehört vor allem der Markt. Hier wird die Verantwortlichkeit der Marktteilehmer für das Endresultat systematisch verwischt. Das hat sicher Vorteile, führt aber auch zu Katastrophen, wie die jüngste Krise zeigt. Wir müssen uns daher die Frage stellen, ob es insgesamt nicht sinnvoll wäre, auf bestimmte Vorteile zu verzichten, um die Katastrophen dadurch zu verhindern oder abzuschwächen. Anders ausgedrückt: Wir müssen über eine neue Rangordnung der Werte in diesem Bereich nachdenken. Freiheit ist sicher ein Wert, aber sie ist nicht der einzige Wert. Wirtschaftswachstum ist auch ein Wert, aber ebenso wenig der einzige. Wir müssen auch Werten wie Sicherheit und Nachhaltigkeit den ihnen angemessenen Stellenwert einräumen – und wir müssen die Randbedingungen des wirtschaftlichen Handelns so gestalten, dass diese Werte nicht strukturell unter die Räder kommen.

Will man kollektive Verantwortung praktisch umsetzen, wird man aber nicht um einen Akt der Zuschreibung von Verantwortung an ein Kollektiv herumkommen. Wer ist zu einer solchen Zuschreibung berechtigt?

Hier müssen zwei unterschiedliche Formen von Verantwortung unterschieden werden: Sprechen wir von moralischer Verantwortung, so ist jeder zu einer solchen Zuschreibung berechtigt. Es darf hier keine Einschränkungen geben. Aus einer moralischen Verantwortungszuschreibung dürfen aber keine unmittelbaren institutionellen Folgen erwachsen. Ich kann als Einzelperson ein bestimmtes Unternehmen für die Verschmutzung eines Flusses moralisch verantwortlich machen; das allein darf aber nicht dazu führen, dass diese Fabrik geschlossen wird. Solche institutionellen Folgen darf erst eine juristische Verantwortungszuschreibung haben, die unter klar definierten Voraussetzungen und mit der entsprechenden formalen Legitimation erfolgt.

Darf man denn solche Zuschreibungen machen, wenn die Betreffenden die Folgen, die zur Debatte stehen, gar nicht verursacht haben?

Es gibt wohl Bereiche, in denen dies zulässig ist. In der Politik verlangt man von einem Minister den Rücktritt, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich etwas Gravierendes schief gelaufen ist, obwohl der Betreffende dafür nicht ursächlich verantwortlich war. Der Minister hat aber eine indirekte Verantwortung, solchen Fehlentwicklungen vorzubeugen, indem er sein Ministerium effektiv leitet. Wir müssen also unterscheiden zwischen kausaler und präventiver Verantwortung.

Eine indirekte Verantwortung hat aber auch den Charakter einer „inszenierten Verantwortung“ – ähnlich wie im Fall des entlassenen Fussballtrainers…

Es könnte zwar sein, dass solche Inszenierungen in gewissen Fällen unvermeidlich sind, doch ein Unbehagen bleibt in der Tat. Man sollte hier stärker auf eine angemessene Symmetrie drängen. Politiker oder Manager übernehmen ja die Verantwortung für die Erfolge ihres Ministeriums oder ihrer Firma – schieben sie bei Misserfolgen aber gern auf andere. Wenn das Unternehmen Profit macht, erhält der Vorstand einen saftigen Bonus; er erhält aber keinen Malus, wenn die Erträge oder die Aktienkurse sinken. Das muss sich ändern.

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